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§ 2 Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen - Begriffsbestimmung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen · Begriffsbestimmung

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung

a) E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.

b) E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.

c) E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).

d) E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.

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