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§ 9 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 1. Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 9 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 1. Ausführungsbestimmungen

1. Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertreter erlassen werden.

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