614.159.21
CH-SO
§ 9 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 1. Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 9 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 1. Ausführungsbestimmungen
1. Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertreter erlassen werden.