614.159.21
CH-SO
§ 8 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 1. Datenschutz und Informationssicherheit
Datenschutz
§ 8 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 1. Datenschutz und Informationssicherheit
1. Das kantonale Steueramt speichert die mit der Steuererklärungslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf einem vom Kanton betriebenen Server.
2. Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,
a) damit das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG gewährleistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind,
b) damit die elektronisch eingereichten Steuerklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
c) damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.