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§ 7 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 1. Vertretung

Vertretung
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§ 7 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 1. Vertretung

1. Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes gemäss § 3 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax Solothurn zu erfassen und elektronisch einzureichen.

2. Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

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