Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.21 CH-SO

§ 6 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung

Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung

1. Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der ersten Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können vom kantonalen Steueramt noch nicht eingesehen werden.

2. Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person jederzeit korrigiert werden. Die Frist lässt sich nicht verlängern.

3. Nach Ablauf der Frist sind keine Korrekturen mehr möglich und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an das kantonale Steueramt weitergeleitet.

← § 5 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung 1. Elektronische Steuerdeklarationslösung § 7 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →