614.159.21
CH-SO
§ 6 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung
Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
§ 6 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung
1. Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der ersten Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können vom kantonalen Steueramt noch nicht eingesehen werden.
2. Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person jederzeit korrigiert werden. Die Frist lässt sich nicht verlängern.
3. Nach Ablauf der Frist sind keine Korrekturen mehr möglich und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an das kantonale Steueramt weitergeleitet.