Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.21 CH-SO

§ 5 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 3. Einreichen der Steuererklärung

Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 3. Einreichen der Steuererklärung

1. Die Steuererklärung muss in der vom kantonalen Steueramt vorgegebenen Frist eingereicht werden.

2. Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt hat.

3. Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die steuerpflichtige Person umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine elektronisch erstellte Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.

4. Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch in Papierform dem kantonalen Steueramt eingereicht wird.

← § 4 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung 1. Elektronische Steuerdeklarationslösung § 6 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →