614.159.21
CH-SO
§ 5 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 3. Einreichen der Steuererklärung
Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
§ 5 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 3. Einreichen der Steuererklärung
1. Die Steuererklärung muss in der vom kantonalen Steueramt vorgegebenen Frist eingereicht werden.
2. Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt hat.
3. Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die steuerpflichtige Person umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine elektronisch erstellte Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
4. Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch in Papierform dem kantonalen Steueramt eingereicht wird.