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§ 4 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 2. Erfassen der Steuererklärung

Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
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§ 4 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 2. Erfassen der Steuererklärung

1. Nach erfolgter Authentifizierung können die steuerpflichtigen Personen ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarationslösung erfassen.

2. Die Steuerdeklarationslösung erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Personen und von ausgewählten, auf einem vom Kanton betriebenen Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.

2bis. Bei der Steuerdeklarationslösung kann eine automatische Belegerkennung und -Verarbeitung eingesetzt werden. Diese basiert auf einem algorithmischen System, das durch maschinelles Lernen die eigereichten Steuerunterlagen analysieren, mit anderen Steuerdaten vergleichen, daraus Muster erkennen, Wahrscheinlichkeiten berechnen und eine automatische Zuteilung und Verarbeitung der eingereichten Steuerunterlagen und der darin enthaltenen Daten in der Steuerdeklarationslösung der steuerpflichtigen Person vornehmen kann. Für das Training des algorithmischen Systems können die von steuerpflichtigen Personen im Kanton Solothurn eingereichten Steuerunterlagen aus früheren Steuerperioden verwendet werden.

2ter. Die durch die automatische Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten werden in der Steuerdeklarationslösung entsprechend ausgewiesen.

3. Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten können diese jederzeit geändert oder gelöscht werden. Dies gilt auch für die mithilfe einer automatischen Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten.

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