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§ 11 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 3. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 11 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 3. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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