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§ 10 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung - 2. Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 10 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung · 2. Übergangsbestimmungen

1. Die Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen der Steuererklärung steht den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen Personen ab der Steuerperiode 2019 zur Verfügung.

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