614.159.18
CH-SO
§ 4 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand - Entlastung von ausländischen Steuern
§ 4 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand · Entlastung von ausländischen Steuern
1. Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1 abgezogen werden.
2. Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.