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§ 4 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand - Entlastung von ausländischen Steuern

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§ 4 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand · Entlastung von ausländischen Steuern

1. Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1 abgezogen werden.

2. Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.

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