Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.18 CH-SO

§ 3 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand - Abzüge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand · Abzüge

1. Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge nach §§ 43 und 71 des Gesetzes werden nicht zugelassen.

← § 2 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand Kosten der Lebenshaltung § 4 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →