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§ 2 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand - Ermittlung des Einkommens und Vermögens

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§ 2 Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand · Ermittlung des Einkommens und Vermögens

1. Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können abgezogen werden

a) die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens;

b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

2. Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.

3. Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen; ein Schuldenabzug findet nicht statt.

4. Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Gesetzes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

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