Kosten der Lebenshaltung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Als Kosten der Lebenshaltung gelten die gesamten Aufwendungen im In- und Ausland für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Bildung und Ausbildung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport und Reisen, für die Haltung von Tieren, für den Unterhalt und den Betrieb von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen usw. sowie die Aufwendungen für Dienstboten.
1. Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können abgezogen werden
a) die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens;
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2. Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.
3. Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen; ein Schuldenabzug findet nicht statt.
4. Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Gesetzes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
1. Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge nach §§ 43 und 71 des Gesetzes werden nicht zugelassen.
1. Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1 abgezogen werden.
2. Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.
1. Grundstückgewinne sind nach den §§ 48 - 59bis des Gesetzes steuerbar.
1. Veranlagungsbehörde für die Besteuerung nach dem Aufwand ist das kantonale Steueramt.
1. Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person vorgenommen; sie hat nachzuweisen, dass sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt.
2. Der Antrag kann gestellt werden, solange die ordentliche Veranlagung nicht rechtskräftig geworden ist.
3. Die Veranlagungsbehörde eröffnet der steuerpflichtigen Person in der Veranlagungsverfügung nach § 148 des Gesetzes stets das höchste nach § 20 Absätze 3 - 7 berechnete Veranlagungsergebnis.
1. Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin § 2 der Steuerverordnung Nr. 18 über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 1. Juli 1986.
2. Für Personen, die am 1. Januar 2016 der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen, ist § 20 Absatz 7 des Gesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.