Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.13 CH-SO

§ 6 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - 4. Übrige Berufskosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · 4. Übrige Berufskosten

1. Als übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten können pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens 2'000 Franken und höchstens 4'000 Franken, abgezogen werden.

2. Als übrige Berufskosten, die in der Pauschale enthalten sind, gelten insbesondere die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie die Mehrauslagen bei Schwerarbeit.

3. Die Kosten des privaten Arbeitszimmers können Steuerpflichtige abziehen, die nachweisbar ein Zimmer ihrer Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für ihre Berufsarbeit benützen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Abziehbar sind die Aufwendungen für Miete beziehungsweise der Anteil Mietwert sowie die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung.

← § 5 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten 1. Allgemein § 7 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →