§ 5 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - 3. Mehrkosten bei Wochenaufenthalt
§ 5 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · 3. Mehrkosten bei Wochenaufenthalt
1. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten wie folgt abziehen
a) für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht
1.* pro Hauptmahlzeit 15 Franken, somit 30 Franken im Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 6'400 Franken im Jahr;
2.* wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (7.50 Franken) gewährt, somit gesamthaft 22.50 Franken im Tag und 4'800 Franken im Jahr; in den Fällen von § 4 Absatz 2 wird kein Abzug gewährt;
b)* für die Kosten der Unterkunft: die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten;
c) für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrtkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.