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§ 4 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - 2. Mehrkosten für Verpflegung und bei Schichtarbeit

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§ 4 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · 2. Mehrkosten für Verpflegung und bei Schichtarbeit

1. Als Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann, abgezogen werden

a)* Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen): 15 Franken, höchstens 3'200 Franken im Jahr;

b)* der halbe Abzug nach Buchstabe a (7.50 Franken bzw. 1'600 Franken im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z. B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.

2. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als 10 Franken zu stehen kommen beziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen 10 Franken, Abendessen 8 Franken oder 21.50 Franken pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

3. Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von 15 Franken, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von 3'200 Franken im Jahr gewährt. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zuhause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Abs. 1 oder § 5 hienach) beansprucht werden.

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