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§ 3 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - III. Berufskosten 1. Fahrtkosten

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§ 3 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · III. Berufskosten 1. Fahrtkosten

1. Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden

a) bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.) oder eines Verkehrsmittels, das von einem Dritten geführt wird (Mitfahrt): die tatsächlichen Kosten;

b)* bei Benützung eines Fahrrades bis 700 Franken;

c)* bei Benützung eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: bis 700 Franken;

d) bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes usw.) so können abgezogen werden

1.* für Motorräder mit weissem Kontrollschild: 40 Rappen/km;

2.* für Autos: 75 Rappen/km;

3.* ...

4.* ...

5.* ...

2. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag kann höchstens der Abzug für auswärtige Verpflegung nach § 4 Absatz 1 geltend gemacht werden.

3. Wenn der Steuerpflichtige das Motorrad oder das Privatauto zur Berufsausübung benützen muss, können die Kosten der beruflichen Fahrten nach den Ansätzen von Absatz 1 Buchstabe d abgezogen werden, soweit die Kosten nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.

4. ...

5. Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs eine pauschale Fahrkostenabrechnung vorgenommen werden.

6. Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung, mindestens aber 150 Franken pro Monat.

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