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§ 2 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - II. Pauschalabzüge

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§ 2 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · II. Pauschalabzüge

1. Diese Verordnung legt für den Abzug der Berufskosten Pauschalansätze fest. Die Pauschalabzüge werden ohne besonderen Nachweis gewährt.

2. ...

3. Die Pauschalabzüge, die nicht im Verhältnis zum Einkommen festgesetzt werden, sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres, als Teilzeitarbeit oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Für die Dauer der Arbeitslosigkeit wird der Abzug nach § 6 dieser Verordnung nicht gekürzt.

4. Anstelle des Pauschalabzuges können die Steuerpflichtigen die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c bzw. § 6 nach tatsächlichem Aufwand abziehen. In diesem Fall sind die gesamten Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

5. Die Pauschalabzüge gelten auch für den unselbständigerwerbenden Ehegatten. Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten sind die Abzüge aber nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eindeutig übersteigt.

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