614.159.13
CH-SO
§ 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten - 1. Allgemein
§ 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten · 1. Allgemein
1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen, nämlich
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von §§ 4 und 5 dieser Verordnung;
c) die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten;
d)* ...
2. ...
3. Die Berufskosten können nur abgezogen werden, soweit der Arbeitgeber die entsprechenden Auslagen nicht vergütet.