614.159.12
CH-SO
§ 3 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge - III. Statuten, Reglemente und Versicherungsverträge
§ 3 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge · III. Statuten, Reglemente und Versicherungsverträge
1. Die Rechte und Pflichten aller Begünstigten in der beruflichen Vorsorge nach § 1 Absatz 1 müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
2. Leitende Angestellte dürfen gegenüber dem übrigen Personal nicht unverhältnismässig begünstigt werden.
3. Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.