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§ 2 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge - ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

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§ 2 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge · ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes sind

a) die Personalvorsorgeeinrichtungen sowie die Verbandsvorsorsorgeeinrichtungen der Selbständigerwerbenden in der Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft;

b) die Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.

2. Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes gelten ausserdem Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck,

a) Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen anzulegen und zu verwalten;

b) Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten.

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