614.159.12
CH-SO
§ 2 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge - ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
§ 2 Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge · ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes sind
a) die Personalvorsorgeeinrichtungen sowie die Verbandsvorsorsorgeeinrichtungen der Selbständigerwerbenden in der Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft;
b) die Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
2. Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes gelten ausserdem Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck,
a) Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen anzulegen und zu verwalten;
b) Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten.