614.159.08
CH-SO
§ 5 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister - c) Gebühr
§ 5 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister · c) Gebühr
1. Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20 Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.
2. Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Gemeinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.