614.159.08
CH-SO
§ 4 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister - b) Auskunftsstelle
§ 4 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister · b) Auskunftsstelle
1. Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen wie auch über juristische Personen vom Kantonalen Steueramt erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürliche und juristische Personen können auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.