614.159.08
CH-SO
§ 3 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister - 3. Auskünfte an Dritte a) Berechtigte
§ 3 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister · 3. Auskünfte an Dritte a) Berechtigte
1. Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt
a) dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse;
b) dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in der Zeit der gemeinsamen Besteuerung;
c) Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
2. Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veranlagungen erteilt.