614.159.08
CH-SO
§ 2 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister - 2. Auskünfte an Behörden
§ 2 Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister · 2. Auskünfte an Behörden
1. Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2. Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und auf Auskünfte daraus
a) die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteuerregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
b) der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
c) das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden.