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§ 7 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte - 2. Aussagen vor Gericht

Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Gerichtsbehörden sowie Aussagen vor Gericht
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§ 7 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte · 2. Aussagen vor Gericht

1. Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und Steuerfunktionäre dürfen sich über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind, vor Gericht äussern, wenn sie den Staat oder die Gemeinde als Partei, als Anzeiger oder als Antragsteller vertreten; in allen andern Fällen ist eine besondere Ermächtigung des Finanzdepartementes erforderlich.

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