614.159.07
CH-SO
§ 4 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte - 2. Auskünfte und Aktenherausgabe an andere Behörden a) im allgemeinen
Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden
§ 4 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte · 2. Auskünfte und Aktenherausgabe an andere Behörden a) im allgemeinen
1. Anderen schweizerischen Verwaltungsbehörden können Auskünfte aus Steuerakten erteilt werden, soweit sich der Steuerpflichtige oder sein mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Unter der gleichen Bedingung kann solchen Behörden auch Einsicht in Steuerakten gewährt werden, und es dürfen ihnen Steuerakten herausgegeben werden. Vorbehalten ist § 5.
2. Originalakten dürfen nur mit Bewilligung des Finanzdepartementes herausgegeben werden; in der Regel sind Kopien zu erstellen. Auf Antrag bestätigt das Kantonale Steueramt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.