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§ 3 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte - 1. Amtshilfe unter Steuerbehörden

Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden
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§ 3 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte · 1. Amtshilfe unter Steuerbehörden

1. Auskünfte aus Steuerakten werden den solothurnischen Steuerbehörden sowie den Steuerbehörden des Bundes, der anderen Kantone und ihrer Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgabe erteilt.

2. Auf Verlangen wird diesen Steuerbehörden auch Einsicht in die Steuerakten gewährt, und es können ihnen Steuerakten herausgegeben werden.

3. Die Steuerbehörden der solothurnischen Bürger- und Kirchgemeinden beziehen die Auskünfte, die für ihre Steuererhebung nötig sind, von den Einwohnergemeinden (§ 68 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 28. Januar 1986).

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