614.159.07
CH-SO
§ 2 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte - Geheimhaltung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte · Geheimhaltung
1. Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2. Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht, sowie im Rahmen dieser Verordnung oder mit besonderer Ermächtigung des Regierungsrates. Auskünfte im Rahmen dieser Verordnung werden in der Regel kostenlos erteilt.
3. Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steuerakten an Dritte sind in jedem Falle untersagt.