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§ 4 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren - 2. Gemeinden

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§ 4 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren · 2. Gemeinden

1. ...

2. Die Einwohnergemeinden melden dem Kantonalen Steueramt die Entschädigungen, die sie im Zusammenhang mit Planungsmassnahmen nach § 77 des Baugesetzes (materielle Enteignung, Schutzzonen usw.) ausgerichtet haben.

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