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§ 3 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren - III. Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie von Körperschaften und Anstalten 1. Einwohnergemeinden

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§ 3 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren · III. Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie von Körperschaften und Anstalten 1. Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden stellen dem Staatssteuerregisterführer oder der Staatssteuerregisterführerin alle Akten und Unterlagen zur Verfügung, die für die zweckmässige Ausführung seiner Arbeiten nötig sind.

2. Die Einwohnergemeinden melden dem Staatssteuerregisterführer oder der Staatssteuerregisterführerin insbesondere die zu- und wegziehenden Personen, die Geburten und Todesfälle sowie Adressänderungen und Änderungen der Konfession.

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