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§ 2 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren - II. Verwaltungsbehörden des Staates

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§ 2 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren · II. Verwaltungsbehörden des Staates

1. Die Verwaltungsbehörden des Staates erstellen die erforderlichen Meldungen nach besonderen Weisungen des Regierungsrates.

2. Das Amt für Gesellschaft und Soziales meldet dem Kantonalen Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe nach § 147 des Sozialgesetzes von 31. Januar 2007, sofern die Empfänger der Sozialhilfe Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985) haben.

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