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§ 1 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren - I. Grundsatz

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§ 1 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren · I. Grundsatz

1. Die Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Organe von Körperschaften und Anstalten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, erteilen, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, den Steuerbehörden kostenlos alle Auskünfte, die für die Anwendung des Steuergesetzes erforderlich sind.

2. Die Amtshilfe richtet sich nach dieser Verordnung. Vorbehalten sind Auskunftsersuchen der Steuerbehörden im Einzelfall.

I. Grundsatz § 2 Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren →

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