614.159.05
CH-SO
§ 4 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates - 3. Abschreibung von Forderungen, Bewirtschaftung der Verlustscheine
§ 4 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates · 3. Abschreibung von Forderungen, Bewirtschaftung der Verlustscheine
1. Das Finanz-Departement bewilligt Abschreibungen von Forderungen nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern.
2. Die Bezugsbehörde, welcher der Bezug der Forderung oblag, übergibt die Verlustscheine dem Amt für Finanzen. Dieses bewahrt sie auf und bewirtschaftet sie gemäss den besonderen Richtlinien des Regierungsrates.