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§ 3 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates - 2. Sicherstellung

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§ 3 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates · 2. Sicherstellung

1. Die Bezugsbehörden nehmen Sicherheiten für gefährdete Steuerforderungen inklusive Bussen, Zinsen und Kosten entgegen und verwahren diese.

2. Die Behörde, die eine Sicherstellungsverfügung erlässt, bezeichnet die für die Entgegennahme der Sicherheiten zuständige Behörde.

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