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§ 2 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates - b) Nebensteuern

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§ 2 Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates · b) Nebensteuern

1. Die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements beziehen die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer inklusive Zinsen und Kosten, nicht aber Nachsteuern und Bussen in diesem Zusammenhang.

2. Das Rechtsinkasso der in Absatz 1 genannten Steuern, Zinsen und Kosten obliegt dem Amt für Finanzen.

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