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§ 7 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer - 2. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung; § 114 Abs. 2 StG

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 7 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer · 2. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung; § 114 Abs. 2 StG

1. Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person oder ihr Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, wird sie für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt.

1bis. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

1ter. Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

2. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.

3. Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

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