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§ 5 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer - 1. Ordentliche Veranlagungen a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung; § 114quinquies Abs. 1 StG

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 5 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer · 1. Ordentliche Veranlagungen a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung; § 114quinquies Abs. 1 StG

1. Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 114bis Absatz 2 Buchstaben a und b StG.

2. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag beträgt.

3. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.

4. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach § 74 Absatz 3 StG.

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