614.159.03
CH-SO
§ 4 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer - Regelung von Härtefällen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 4 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer · Regelung von Härtefällen
1. ...
2. ...
3. ...
4. Das Kantonale Steueramt kann auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die nach Tarif A, B, C oder H besteuert werden und die Unterhaltsbeiträge leisten, bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
5. Wurden bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 4 Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.