Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.03 CH-SO

§ 4 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer - Regelung von Härtefällen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer · Regelung von Härtefällen

1. ...

2. ...

3. ...

4. Das Kantonale Steueramt kann auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die nach Tarif A, B, C oder H besteuert werden und die Unterhaltsbeiträge leisten, bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

5. Wurden bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 4 Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

← § 2 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer Anwendbare Quellensteuertarife § 5 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →