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§ 2 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer - Ersatzeinkünfte

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
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§ 2 Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer · Ersatzeinkünfte

1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

2. Kapitalabfindungen aus Arbeitsverhältnis für wiederkehrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an der Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

3. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausbezahlt, werden zusammen mit den Arbeitseinkünften besteuert.

4. ...

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