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§ 5 Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer - b) Auskunft des Kantonalen Steueramts

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§ 5 Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer · b) Auskunft des Kantonalen Steueramts

1. Das Kantonale Steueramt hat dem Erwerber kostenlos die in § 4 Absatz 2 erwähnte Auskunft zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers handelt oder das Grundstück voraussichtlich erwerben wird.

2. Die Auskunft bezieht sich nicht auf Grundstückgewinnsteuern aus wirtschaftlichen Handänderungen, welche dem Kantonalen Steueramt noch nicht bekannt sind, sowie allfällige Nachsteuern.

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