§ 3 Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer - 3. Ersatzbeschaffung
§ 3 Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer · 3. Ersatzbeschaffung
1. In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn vom Kantonalen Steueramt ermittelt und dem Steuerpflichtigen eröffnet. Gegen die Gewinnberechnung sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Veranlagung.
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2bis. Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei dieser auf Anmeldung des Kantonalen Steueramts die latente Steuerlast wegen der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes im Grundbuch angemerkt.
3. Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt das Kantonale Steueramt die Grundstückgewinnsteuer. Die Veranlagung wird der Gemeinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet.
4. Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde, orientiert.