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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steueramtes fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte über Grundstücke.

1. In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn vom Kantonalen Steueramt ermittelt und dem Steuerpflichtigen eröffnet. Gegen die Gewinnberechnung sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Veranlagung.

2. ...

2bis. Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei dieser auf Anmeldung des Kantonalen Steueramts die latente Steuerlast wegen der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes im Grundbuch angemerkt.

3. Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt das Kantonale Steueramt die Grundstückgewinnsteuer. Die Veranlagung wird der Gemeinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet.

4. Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde, orientiert.

1. Die Amtschreiberei macht die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam, dass am veräusserten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch besteht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

2. Die Amtschreiberei macht den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er beim Kantonalen Steueramt Auskunft über die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen kann, ebenso über allenfalls hängige Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren.

3. Die Tatsache, dass alle diese Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

1. Das Kantonale Steueramt hat dem Erwerber kostenlos die in § 4 Absatz 2 erwähnte Auskunft zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers handelt oder das Grundstück voraussichtlich erwerben wird.

2. Die Auskunft bezieht sich nicht auf Grundstückgewinnsteuern aus wirtschaftlichen Handänderungen, welche dem Kantonalen Steueramt noch nicht bekannt sind, sowie allfällige Nachsteuern.

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