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§ 9 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 3. Quellensteuer

Veranlagung der direkten Staatssteuern und der direkten Bundessteuer
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§ 9 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 3. Quellensteuer

1. Die Erhebung der Quellensteuer obliegt dem Kantonalen Steueramt gemäss besonderer Verordnung.

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