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§ 8 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 2. Veranlagung der juristischen Personen

Veranlagung der direkten Staatssteuern und der direkten Bundessteuer
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§ 8 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 2. Veranlagung der juristischen Personen

1. Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegt dem Kantonalen Steueramt.

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