614.159.01
CH-SO
§ 8 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 2. Veranlagung der juristischen Personen
Veranlagung der direkten Staatssteuern und der direkten Bundessteuer
§ 8 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 2. Veranlagung der juristischen Personen
1. Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegt dem Kantonalen Steueramt.
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1. Stellung, Funktion
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