§ 5 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 1. Veranlagung der natürlichen Personen
§ 5 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 1. Veranlagung der natürlichen Personen
1. Die Veranlagung der natürlichen Personen obliegt dem Kantonalen Steueramt.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
2. ...
3. Das Kantonale Steueramt trifft von Amtes wegen die Veranlagungen der einzelnen Steuerpflichtigen und führt die Einspracheverfahren durch.
4. Es ist insbesondere zuständig und verantwortlich für
a) die fristgerechte Veranlagung der natürlichen Personen für die direkte Staats- und Bundessteuer;
b) die Festsetzung des Anspruchs auf ordentliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen;
c) die Vertretung des Staates hinsichtlich der direkten Staats- und Bundessteuer und der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen im Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht.
5. Die Veranlagung der natürlichen Personen erfolgt an folgenden Standorten
a) Solothurn
b) Balsthal
c) Olten
d) Dornach