§ 4 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 4. Verantwortung
§ 4 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 4. Verantwortung
1. Die Leitung des Kantonalen Steueramtes ist zuständig und verantwortlich für
a) die Führung und Vertretung des Steuerwesens in allen Angelegenheiten;
b) die Antragstellung zu allen Beschlüssen und Verfügungen in Steuersachen und zu allen Wahlen von Steuerorganen;
c)* den Erlass der in die Zuständigkeit des Kantonalen Steueramtes fallenden allgemeinen Anordnungen;
d) die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen, Verordnungen, Anweisungen, Berichten und Gutachten;
e) die Antragstellung über die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden gegen Steuerbehörden;
f)* eine fristgerechte und rechtsgleiche Veranlagungspraxis für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer;
g) die Instruktion und Weiterbildung des Personals;
h)* ...
i) Bezug der Haupt- und Nebensteuern des Staates gemäss besonderer Verordnung und der direkten Bundessteuer.
2. Die Abteilungen und Dienststellen des Kantonalen Steueramtes werden nach den Weisungen der Leitung zur Durchführung ihrer Aufgaben beigezogen.