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§ 3 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 3. Organisation

Das Kantonale Steueramt[[1]](#titletitle_text_fn_332948_2_1_c)
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§ 3 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 3. Organisation

1. Das Finanzdepartement regelt die Organisation des Kantonalen Steueramtes. Es umschreibt Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Abteilungen und Dienststellen.

2. Die Leitung des Kantonalen Steueramtes regelt die Unterschriftsberechtigung.

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