Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.01 CH-SO

§ 2 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 2. Aufgaben

Das Kantonale Steueramt[[1]](#titletitle_text_fn_332948_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 2. Aufgaben

1. Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und führt die Aufsicht über die Steuerveranlagung. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.

2. Das Kantonale Steueramt veranlagt die Steuern der natürlichen und juristischen Personen sowie die Nebensteuern (Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer) gemäss besonderer Verordnung.

← § 1 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer 1. Stellung, Funktion § 3 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →