Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.159.01 CH-SO

§ 1 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer - 1. Stellung, Funktion

Das Kantonale Steueramt[[1]](#titletitle_text_fn_332948_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer · 1. Stellung, Funktion

1. Das Kantonale Steueramt ist ein Amt des Finanzdepartementes. Es hat sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen. Ihm obliegt ferner der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse, mit Ausnahme des Wehrpflichtersatzes.

2. Zu allen vom Finanzdepartement oder vom Regierungsrat nach dem Steuergesetz oder der Vollzugsverordnung zu erlassenden Verfügungen und Beschlüssen sowie zu den vom Regierungsrat zu treffenden Wahlen hat das Kantonale Steueramt Anträge zu stellen.

1. Stellung, Funktion § 2 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →